Validieren Sie Ihre Prozesse mit Testkäufen! Das Landgericht Bochum (AZ 13 O 1/19) hat es jüngst konkretisiert: Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) gilt auch online: altersbeschränkte Waren (Lotto, Tabak, Alkohol, FSK18-Produkte, etc.) dürfen nur an Personen ab dem erlaubten Alter ausgegeben werden. Eine nicht erfolgte Altersverifizierung kann als Verstoß wettbewerbsrechtlich abmahnbar sein.
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